Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

 

 § 1 Grundlagen

(1) Der Zusammenschluss in der LAG dient der Vernetzung und Willensbekundung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten. Die LAG thematisiert die Gleichstellungsproblematik und bringt sie förderlich voran.

(2) Mitglied der LAG können alle gemäß § 41 und § 118 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern bestellten Gleichstellungsbeauftragten, die hauptamtlich tätig sind, sein.

(3) Die LAG bekennt sich dazu, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau wahrgenommen werden kann, da die Gleichstellungsbeauftragte:

- Parteiliche Arbeit für Frauen und Mädchen leistet;

- Ansprechpartnerin für die von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen ist;

- Beratung und Hilfestellung für Frauen in unterschiedlichsten Lebenssituationen gibt;

- Projekte initiiert, die die spezifischen Belange von Frauen und Mädchen berücksichtigt.

 

§ 2 Aufgaben

Die LAG setzt sich in ihrer Arbeit folgende Schwerpunkte:

1. Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten untereinander und Zusammenarbeit unter anderem mit der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG).

2. Stellungnahmen zu Angelegenheiten mit überregionaler Bedeutung durch das gewählte Sprecherinnengremium oder auf Beschluss der LAG gegenüber Bundes- und Landesverbänden sowie Bundes- und Landesregierung.

3. Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen.

4. Förderung einer aufgabenorientierten beruflichen Bildung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Mitarbeiterinnen.

5. Erarbeitung von Empfehlungen für Forschungsaufgaben zu frauenrelevanten Themen.

6. Hilfe beim Aufbau und der Profilierung von Gleichstellungsstellen in den Gemeinden und Landkreisen.

 

§ 3 Regionalgruppen

Aufgrund der geographischen Besonderheit des Flächenlandes Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Arbeit in drei Regionalgruppen. Die Regionalgruppen bestehen territorial aus:

1. Mittleres Mecklenburg/Rostock/Vorpommern-Rügen

2. Westmecklenburg

3. Mecklenburgische Seenplatte/Vorpommern-Greifswald

 

§ 4 Sprecherinnengremium und Wahl der Sprecherinnen

(1) Das Sprecherinnengremium wird aus drei Sprecherinnen gebildet.

(2) Jede der drei Regionalgruppen wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin und eine Stellvertreterin. In der LAG erfolgt lediglich die Zustimmung zu der in der Region gewählten Sprecherin.

(3) Eine Wahlperiode umfasst vier Jahre.

(4) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung und auf Antrag von einer Gleichstellungsbeauftragten geheim. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Die LAG kann eine gewählte Sprecherin aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der LAG.

(6) Die Wahlentscheidung ist zu protokollieren.

 

§ 5 Aufgaben des Sprechergremiums

(1) Das gewählte Sprecherinnengremium vertritt gemeinschaftlich die LAG gegenüber Dritten. Stellungnahmen werden gemeinsam durch das Sprecherinnengremium erarbeitet bzw. es muss die Zustimmung des Sprecherinnengremiums vorliegen. Stellungnahmen werden durch Rundschreiben allen Mitgliedern der LAG bekanntgegeben.

(2) Das Sprecherinnengremium führt gemeinsam die Geschäfte der LAG. Es bereitet die halbjährlich stattfindenden Tagungen der LAG vor. Werden Gäste eingeladen, bedarf dies der Zustimmung der Sprecherinnen.

(3) Das Sprecherinnengremium erarbeitet einmal jährlich zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht, der durch Rundschreiben bekanntgegeben wird.

 

§ 6 Mitwirkung in anderen überregionalen Gremien

(1) Gleichstellungsbeauftragte, die in ihrer Funktion die Interessen der LAG in überregionalen Gremien vertreten, erstatten mindestens jährlich Bericht in der LAG-Tagung.

(2) Das Sprecherinnengremium wird über wesentliche Angelegenheiten und Beschlüsse informiert. Ohne Ermächtigung durch die Sprecherinnen sind keine bindenden Aussagen im Namen der LAG zu tätigen.

(3) Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem eigenen Wirkungskreis wird davon nicht berührt.

(4) Werden Aufwandsentschädigungen erstattet, sind 10 % auf das Konto der LAG zu zahlen.

 

§ 7 Würdigung besonderer Anlässe

- Willkommen für neue Kollegin: 10 € Blume

- Verabschiedung einer Gleichstellungsbeauftragten: Präsent 25 € und Blumen 10 €

- Runde Geburtstage (20 Jahre, 30 Jahre, 40 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre): 15 € Gutschein und 10 € Blumen

Verantwortlich: Regionale LAG

 

§ 8 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse können nur von in der LAG mitwirkenden Mitgliedern gefasst werden. Die LAG ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der LAG anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Die Sprecherinnen der LAG sind verantwortlich für Umsetzung und Kontrolle der gefassten Beschlüsse und informieren darüber auf der LAG-Tagung.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt damit die Geschäftsordnung vom 19. Oktober 2017 außer Kraft.